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Akademische Ehrungen

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§ 1 Geltungsbereich

Dieser Satzungsteil regelt die nach diesen Richtlinien von der Akademie der bildenden Künste Wien zu vergebenden akademischen Ehrungen.

I. Akademische Ehrungen

§ 2 Ehrendoktorat

Die Akademie der bildenden Künste Wien kann Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Akademie der bildenden Künste Wien zu erfüllenden künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Aufgaben hervorragende Verdienste erworben haben, auf Antrag oder unter Einbindung der fachlich zuständigen Organisationseinheit/en ehrenhalber ein Doktorat im Wirkungsbereich der Akademie der bildenden Künste Wien ohne Erfüllung der in den Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen verleihen.

§ 3 Ehrensenator_innen

Die Akademie der bildenden Künste Wien hat in der Vergangenheit Persönlichkeiten, die sich in einem besonderen Maße um die Akademie und um die Förderung ihrer künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, den Titel Ehrensenator_in der Akademie der bildenden Künste Wien verliehen. Die Verdienste der zu Ehrenden hatten in einem außergewöhnlichen und langzeitigen Engagement für die künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Aufgaben der Akademie der bildenden Künste Wien zu bestehen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Akademie der bildenden Künste Wien vertretenen künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, kann das Rektorat den Titel eines Ehrenmitgliedes der Akademie der bildenden Künste Wien verleihen.

II. Gemeinsame Bestimmungen

§ 5 Antragsrechte, Zustimmung des Senats

(1) Anträge auf Verleihung von akademischen Ehrungen – auch posthumen – sind ausführlich begründet schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind der Universitätsrat, der Senat, das Rektorat bzw. Mitglieder dieser Organe sowie Leiter_innen von Organisationseinheiten.

(2) Anträge auf Verleihung eines Ehrendoktorats können auch von der fachlich in Betracht kommenden Curricula-Kommission eingebracht werden.

(3) Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen ist die Zustimmung des Senats einzuholen.

§ 6 Verleihung

Die Verleihung einer akademischen Ehrung erfolgt durch das Rektorat, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die_Der Geehrte erhält eine Urkunde mit der Unterschrift der_des Rektor_in, ein Duplikat erhält das Universitätsarchiv; der Name ist in die relevanten Listen der Akademie der bildenden Künste Wien einzutragen.

§ 7 Widerruf

(1) Die Angehörgen der Akademie sind berechtigt, einen Antrag auf Widerruf zu stellen, wenn sich die_der Geehrte durch deren_dessen Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist. Das Rektorat kann nach Anhörung des Senats eine Ehrung widerrufen. Die Eintragung ist nachfolgend aus den veröffentlichten Listen der Akademie der bildenden Künste Wien zu löschen.

(2) Ein Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen, die auf Grund früherer Regelungen verliehen worden sind.

[1] MB Nr. 37 STJ 2022/23 vom 2.5.2023; Richtlinien für akademische Ehrungen. Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 18.4.2023 geändert.

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