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Evaluationsordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Evaluationsordnung gilt für alle Evaluationen, die an der Akademie der bildenden Künste Wien durchgeführt und verantwortet werden. Mit Evaluationen werden alle Maßnahmen und Instrumente umfasst, die durch unterschiedliche empirische Methoden (z.B. Befragungen, Interviews, Gruppendiskussionen, Datenanalysen) das Leistungs- und Aufgabenspektrum der Akademie vor dem Hintergrund ihrer Qualitätsziele analysieren.

§ 2 Gegenstand von Evaluationen

Gegenstand von Evaluationen sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Akademie der bildenden Künste Wien (§ 14 Abs. 2 UG). Dies umfasst die Evaluation von Projekten, Vorhaben, Prozessen, Organisationseinheiten sowie Leistungen von Personen.

§ 3 Initiativrecht

(1) Das Rektorat veranlasst die Durchführung von Evaluationen (§ 22 Abs. 1 Z. 10 UG) und legt die konkreten Verantwortlichkeiten fest.

(2) Darüber hinaus können Organisationseinheiten (Institutsleitungen, Abteilungsleitungen), Gremien sowie Leiter_innen von Arbeitsgruppen mit Genehmigung durch das Rektorat Evaluationen in ihrem Bereich veranlassen.

§ 4 Standards und Grundsätze von Evaluationen

(1) Evaluationen werden nach fachbezogenen internationalen Evaluationsstandards durchgeführt (§ 14 Abs. 3 UG).

(2) Alle Evaluationen unterliegen den Grundsätzen der Fairness, der Integrität und der Aufrichtigkeit.

(3) Fragestellungen, methodischer Zugang sowie die genutzten Informations- und Datenquellen einer Evaluation sind so zu dokumentieren und zu beschreiben, dass sie nachvollzogen und beurteilt werden können.

(4) Der Kontext des Evaluationsgegenstandes ist nachvollziehbar und detailliert zu analysieren und bei der Interpretation von Ergebnissen zu berücksichtigen.

§ 5 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung

Die an einer Evaluation Beteiligten verpflichten sich während des gesamten Evaluationsprozesses zu Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung. Die für die Durchführung erforderlichen Daten und Informationen sind von den verantwortlichen Personen und Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 6 UG). 

§ 6 Mitsprache und Mitgestaltung der Studierenden

Die Mitsprache und Mitgestaltung der Studierenden sind insbesondere bei Evaluationen im Bereich Studium und Lehre sicherzustellen (§ 2 Abs 6 UG). Dies umfasst die Mitsprache und Mitgestaltung bei den Evaluationsverfahren im Bereich Studium und Lehre.

§ 7 Evaluationsziele und Zweckgebundenheit

(1) Evaluationen dienen der Qualitätssicherung und -entwicklung der Akademie der bildenden Künste Wien und fördern die interne Standortbestimmung und Selbstverständigung über die Qualitätsziele.

(2) Evaluationen sind ein wesentliches Instrument, um Kritikfähigkeit und Selbstreflexion zu fördern. Sie sollen Planungs- und Entscheidungsprozesse sowie Weiterentwicklungen unterstützen.

(3) Vor jeder Evaluation wird festgelegt, welche Zwecke mit der Evaluation verfolgt werden, und wie die Ergebnisse genutzt werden.

(4) Daten und Ergebnisse von Evaluationen sind ausschließlich für die jeweils vorab definierten Zwecke zu verwenden und dürfen nicht für anderweitige Zwecke herangezogen werden.

§ 8 Qualitätsziele und Bewertungskriterien

(1) Für jedes Evaluationsverfahren werden auf Grundlage der Qualitätsziele der Akademie verbindliche Qualitätsziele und Bewertungskriterien definiert.

(2) Die in einer Evaluation getroffenen wertenden Aussagen müssen auf den definierten Qualitätszielen und Bewertungskriterien basieren und bezogen sein.

(3) Die Gender- und Diversitätsdimension ist bei allen Evaluationen – von der Planung, über die Durchführung und die Ergebnisdarstellung bis zur Ergebnisnutzung – zu berücksichtigen.

§ 9 Ergebniseinsicht

(1) Die Ergebnisberichte einer Evaluation werden allen Beteiligten einer evaluierten Einheit und dem Rektorat zur Verfügung gestellt. Ergebnisberichte von Evaluationen, die die gesamte Akademie oder Gremien, die der Senat eingesetzt hat, betreffen, werden auch dem Senat zur Verfügung gestellt. Dem Universitätsrat werden die Evaluationsberichte auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Jede evaluierte Einheit entscheidet selbst, inwieweit sie die Ergebnisse einem breiteren Kreis zur Verfügung stellt.

(2) Von dieser Regelung ausgenommen ist das Lehrveranstaltungsfeedback. Bei dem hat das Rektorat keine Einsicht in die Evaluationsergebnisse von einzelnen Lehrveranstaltungen und in personenbezogene Evaluationsergebnisse. Dies umfasst jedoch nicht Evaluationsergebnisse, die sich auf jene Personen beziehen, die eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen haben. Bei diesen Personen werden die Ergebnisse aus dem Lehrveranstaltungsfeedback für die Feststellung der Qualifikationsziele herangezogen (§8 Abs. 4 Richtlinie des Rektorats zu Stellen mit Qualifizierungsvereinbarung gem. § 99 Abs. 5 UG).

§ 10 Follow-up

Die verantwortlichen Personen und Organisationseinheiten stellen sicher, dass die Ergebnisse von Evaluationen diskutiert werden, und – falls erforderlich – zu konkretem Handeln führen. Dies ist ein verbindlicher und integrativer Bestandteil von Evaluationen.

§ 11 Datenschutz

(1) Die personenbezogenen Daten (gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO) unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Personenbezogene oder auf Personen beziehbare Daten dürfen nur dann bei Evaluationen verarbeitet werden, wenn dies für den Evaluationszweck erforderlich ist.

(3) Alle im Zusammenhang mit einer Evaluation erhobenen personenbezogenen oder auf Personen beziehbaren Daten werden gelöscht, sobald diese für die Evaluationszwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Nr. 1a DSGVO).

§ 12 Inkrafttreten

Diese Evaluationsordnung ersetzt die „Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre“ und tritt mit 16.12.2020 in Kraft.

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