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Habilitation

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§ 1
Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 UG 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerber_innen (§ 103 Abs. 2 UG 2002).

§ 2 Ziel der Habilitation

Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi) für ein Fach, das in den Wirkungsbereich der Akademie der bildenden Künste Wien fällt oder diesen sinnvoll ergänzt.

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und mit Angabe des Faches, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 UG 2002).

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit;
  2. Nachweis über den Abschluss eines absolvierten Universitätsstudiums oder einer gleichzuhaltenden künstlerischen Leistung;
  3. Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten (je 5 Exemplare dieser Veröffentlichungen sind beizulegen) bzw. Dokumentation der bisherigen künstlerischen Arbeiten;
  4. Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit;
  5. eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in fünffacher Ausfertigung); die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation beinhalten;
  6. sofern an der Habilitationsschrift oder den kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autor_innen beteiligt waren, eine Erklärung der Antragsteller_innen, aus welcher der Anteil der Habilitationswerber_innen an diesen wissenschaftlichen Arbeiten hervorgeht; dies gilt sinngemäß auch für künstlerische Gemeinschaftsarbeiten;
  7. sofern die Habilitationsschrift noch nicht in Druck veröffentlicht vorliegt, eine Begründung für die noch nicht erfolgte Drucklegung oder eine verbindliche Druckzusage eines Verlages.

(3) Abs. e) und g) sind nur auf Anträge auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach anzuwenden.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:

  1. der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder einer gleichzuhaltenden künstlerischen Leistung;
  2. das Doktorat
  3. die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Akademie der bildenden Künste Wien fallen oder diesen sinnvoll ergänzen;
  4. die Vollständigkeit des Antrags.

(2) Das Rektorat hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3, bei künstlerischen Fächern nur des Abs. 1 Z 1 und/oder 3, nicht erfüllt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ein unvollständiger Antrag ist zwecks Ergänzung zurückzustellen. Sind alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.

§ 5 Einsetzung einer Habilitationskommission

(1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 UG 2002), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessor_innen sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Das Mitglied der zweitgenannten Gruppe muss zumindest den ersten Studienabschnitt einer für das beantragte Habilitationsfach in Betracht kommenden Studienrichtung abgeschlossen haben.

(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreter_innen der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat bzw. durch die Vertreter_innen der Studierenden durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden (§ 51 Abs. 4 UG 2002) entsendet.

(3) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einzuberufen und bis zur Wahl einer_s Vorsitzenden zu leiten. Die_der Vorsitzende der Habilitationskommission, sowie die_der stellvertretende Vorsitzende, ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Universitätsprofessor_innen zu wählen.

§ 6 Gutachter_innen

(1) Die_der Vorsitzende des Senats hat um Vorlage eines Vorschlags der Universitätsprofessor_innen des für das beantragte Habilitationsfach zuständigen Fachbereichs für die Bestellung von Gutachter_innen zu ersuchen. Die Vertreter_innen der Universitäts-professor_innen im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessor_innen dieses Fachbereichs vier Vertreter_innen des angestrebten Habilitationsfachs, darunter zwei externe, als Gutachter_innen über die vorgelegten künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen, können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs und eines fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 UG 2002).

(2) Die Gutachter_innen dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein.

(3) Die_der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachter_innen mit der Prüfung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerber_innen auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, oder der vorgelegten Dokumentation der künstlerischen Arbeiten, innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu betrauen. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis, beweisen.

(4) Von den Antragsteller_innen nicht vorgelegte künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten müssen im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en), bzw. der vorgelegten Dokumentation der künstlerischen Arbeiten, bleiben im Verfahren unberücksichtigt. Die Antragsteller_innen haben die Möglichkeit, selbst zusätzliche Gutachten vorzulegen.

(5) Nach Vorlage aller Gutachten benachrichtigt die_der Vorsitzende der Habilitationskommission deren Mitglieder, die Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs und eines fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Antragsteller_innen über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen, bzw. die vorgelegte Dokumentation der künstlerischen Arbeiten, und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessor_innen des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist bei der_dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den wissenschaftlichen Arbeiten, bzw. künstlerischen Arbeiten, die Antragsteller_innen abzugeben (§ 103 Abs. 6 UG 2002). Die Antragsteller_innen haben gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben.

§ 7 Verfahren vor der Habilitationskommission

(1) Die Habilitationskommission hat die künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger von den Antragsteller_innen zusätzlich vorgelegter Gutachten über die von den Bewerber_innen vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 5) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit den Bewerber_innen über deren wissenschaftlichen Veröffentlichungen bzw. künstlerische Arbeiten durchzuführen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.

(2) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Bewerber_innen über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hierzu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, zu beauftragen, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens ausreichend zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit der Habilitationswerber_innen schriftliche Gutachten über deren didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu erstellen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von den Antragsteller_innen zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, Nachweise über absolvierte hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.

(3) Die Habilitationskommission hat mit Beschluss zu entscheiden, ob die_der Bewerber_in im beantragten Habilitationsfach den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden künstlerischen oder wissenschaftlichen Qualifikation und der entsprechenden didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Bei dieser Entscheidung gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.

(4) Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen und so zeitgerecht abzuschließen, dass die Entscheidung des Rektorats über den Habilitationsantrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags beim Rektorat erlassen werden kann.

(5) Der Beschluss der Habilitationskommission ist dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.

(6) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze des Verfahrens verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 UG 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.

§ 8 Erteilung der Lehrbefugnis

(1) Das Rektorat erlässt auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung der künstlerischen oder wissenschaftlichen und der didaktischen Qualifikation der_des Bewerber_in hat das Rektorat die Lehrbefugnis als Privatdozent_in mit Bescheid zu verleihen.

(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 103 Abs. 9 UG 2002).

(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent_in ist das Recht verbunden, die künstlerische bzw. die wissenschaftliche Lehre an der Akademie der bildenden Künste Wien auszuüben sowie künstlerische bzw. wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 UG 2002).

(4) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (§ 103 Abs. 11 UG 2002).

[1] MB. Nr. 36 STJ 2003/04; Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 12.5.2004 geändert.

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