Studienrecht
Einrichtung des studienrechtlichen Organs
Curricula Kommission
Studienrechtliche Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 UG 2002
Einrichtung des studienrechtlichen Organs[1]
§1 Studienrechtliches Organ gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002
An der Akademie der bildenden Künste Wien wird für die Vollziehung der studienrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in als studienrechtlich monokratisches Organ eingesetzt. Die Vertretung der_des für Lehre zuständigen Vizerektor_in wird in der Geschäftsordnung des Rektorates gem. § 22 Abs. 6 UG 2002 festgelegt.
§ 2
(1) Der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in obliegt die bescheidmäßige Erledigung aller studienrechtlichen Angelegenheiten sofern nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organs festgelegt ist, insbesonders
- die Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium, sowie die Verleihung akademischer Grade an Absolvent_innen solcher Studien (§ 55 Abs. 3 u. 4 UG2002)
- die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG 2002
- die Entscheidung über Anträge auf Beurlaubung gem. § 67 UG 2002
- die Nichtigerklärung von Beurteilungen gem. § 73 UG 2002
- die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse § 74 UG
- die Heranziehung von fachlich geeigneten Prüfer_innen für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen (§ 75 Abs. 1 UG 2002)
- die Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen gem. § 78 UG 2002
- die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen gem. § 79 Abs. 1 UG 2002
- die Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen gem. § 85 Abs. 2 UG 2002
- die Sicherstellung der Aufbewahrung von Beurteilungsunterlagen gem. § 84 Abs. 1 UG 2002
- die Verleihung akademischer Grade an die Absolvent_innen gem. § 87 UG 2002
- der Widerruf inländischer akademischer Grade gem. § 89 UG 2002
- die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als inländischen Studienabschluss (Nostrifizierung) gem. § 90 UG 2002.
(2) Weiters obliegen überdies nachstehende Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Satzungsteils studienrechtliche Bestimmungen gem. § 19 Abs. 2 Z 4 UG 2002:
- Zustimmung zur Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen
- Zustimmung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache
- Heranziehung fachlich geeigneter Prüfer_innen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen
- Bildung von Prüfungssenaten
- Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten und Dissertationen
- Festlegung der Prüfungs- und Anmeldetermine.
(3) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist zu Tagesordnungspunkten des Senats, die diesen Aufgabenbereich betreffen als Auskunftsperson mit Antragsrecht einzuladen.
Curricula Kommission[2]
§ 1 Curricula-Kommissionen
(1) Der Senat hat für die Dauer seiner Funktionsperiode Curricula-Kommissionen einzurichten. Dabei ist es zulässig, einer Curricula-Kommission die Zuständigkeit für mehrere fachlich verwandte Studien zu übertragen. Die Curricula-Kommission setzt sich aus je zwei bis vier Vertreter_innen der folgenden Gruppen zusammen:
- Universitätsprofessor_innen
- Universitätsdozent_innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen im Forschungs- und Lehrbetrieb
- Studierende
(2) Die Vertreter_innen gem. Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der jeweiligen Gruppe im Senat zu nominieren. Die Vertreter_innen der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnenschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien zu entsenden.
(3) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist zu den Sitzungen der Curricula-Kommissionen als Auskunftsperson mit Antragsrecht einzuladen.
(4) Die Curricula-Kommission hat neben der Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge die Aufgabe, den Senat bei Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten in zweiter Instanz zu beraten.
(5) Die_der Vorsitzende bzw. in Vertretung die_der stellvertretende Vorsitzende der Curricula-Kommission ist bei Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, als Auskunftsperson mit Antragsrecht einzuladen.
(6) Die Curricula-Kommission ist von der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in zumindest einmal im Studienjahr zur Beauftragung mit Lehre für die im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen anzuhören.
(7) Der Curricula-Kommission sind die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden und der Evaluation des Lehrbetriebs in dem betreffenden Studium zur Verfügung zu stellen. Zumindest einmal im Studienjahr hat die Curricula- Kommission über die Ergebnisse zu beraten. Werden dabei Probleme im Lehrbetrieb festgestellt, ist die Curricula-Kommission berechtigt, der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in Vorschläge zur Lösung der Probleme zu machen.
§ 2 Mitwirkung bei Anerkennung von Prüfungen bzw. Nostrifizierungen
(1) Die_der Vorsitzende der jeweiligen Curricula-Kommission hat bei Bedarf für die Anerkennung von Prüfungen gem. § 78 Abs. 1 UG 2002 innerhalb von vier Wochen nach Vorlage vor Genehmigung durch die_den für Lehre zuständige_n Vizerektor_in eine Stellungnahme abzugeben.
(2) In Angelegenheit der Anträge auf Nostrifizierung gem. § 90 UG 2002 hat gleichfalls die_der Vorsitzende der jeweiligen Curricula-Kommission innerhalb von vier Wochen nach Vorlage durch die_den für Lehre zuständige_n Vizerektor_eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
(3) Validierung der Lernergebnisse von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen gem. UG § 78 (3)[3]
- Berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können gem. UG § 78 (3) für Prüfungen oder andere Studienleistungen in allen Studien anerkannt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den zur Anerkennung beantragten Qualifikationen und jenen Prüfungen oder Studienleistungen bestehen, für die eine Anerkennung beantragt wird.
- Berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können gem. UG § 78 (4) 6 in einem Höchstmaß von 60 ECTS-Punkten anerkannt werden (abhängig von der Anzahl der ECTS-Punkte anerkannter Prüfungen gem. UG § 78 (1) 2).
- Der jeweilige Umfang an ECTS-Punkten für die Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen richtet sich nach den ECTS-Punkten der Lehrveranstaltung, für die jene als Prüfung anerkannt werden sollen.
- Der Antrag auf Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen hat die Darstellung sämtlicher Qualifikationen sowie die Nennung der Prüfungen zu beinhalten, für welche die Qualifikationen anerkannt werden sollen. Der Antrag muss die Qualifikationen entsprechend der jeweiligen Prüfungen differenziert darstellen und diese spezifisch den Prüfungen zuordnen.
- Der Antrag auf Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen, die bereits vor der Zulassung erworben wurden, kann nur einmal gesammelt erfolgen und hat gem. UG §78 (4) 2 bis zum Ende des zweiten Semesters zu erfolgen. In den Übergangsbestimmungen werden jene Ausnahmen und Verlängerungen festgelegt, die durch das in Kraft treten dieses Satzungsteils und die entsprechenden Verzögerungen der Antragstellung entstehen oder durch Beurlaubung oder den Nachweis von Krankheit, Karenz oder Mutterschutz begründet werden können.
- Die Unterlagen müssen die Dokumentation der beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen für die jeweiligen Prüfungen beinhalten sowie jeweils eine schriftliche Begründung, die nachvollziehbar darstellt, warum sich die erworbenen Qualifikationen nicht wesentlich von den mit der Prüfung nachgewiesenen Lernergebnisse einer Lehrveranstaltung unterscheiden. Maßgeblich für die gleichzuhaltenden Qualifikationen sind die mit den jeweiligen Lehrveranstaltungen verbundenen Lehrziele.
- Werden berufliche oder außerberuflichen Qualifikationen für Prüfungen anerkannt, so werden diese gem. UG §78 (4) ausgewiesen.
- Von der Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen ausgenommen sind Prüfungen oder andere Studienleistungen, die auf Lehrveranstaltungen basieren, deren Charakter wesentlich in den von Lehrenden und Studierenden (gemeinsam oder individuell) entwickelten Lernergebnissen im Rahmen universitärer Lehre beruhen. Dazu können je nach Studienrichtung z.B. der künstlerische Einzelunterricht (KE/ZKF/KU/PJ), Entwurfsprojekte (PT/PJ/P) sowie Lehrveranstaltungen, die auf kollektiv entwickelten Projekten basieren, und Abschlussarbeiten begleitende Seminare, Seminare für Dissertant_innen sowie Privatissima zählen.
(4) Die Einreichung des Antrags auf Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen[4]
- Der Antrag auf Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen muss online über die Campus-Plattform eingereicht werden und jeweils die Qualifikationen und entsprechenden Prüfungen, die anerkannt werden sollen, nennen.
- Die Unterlagen und die Dokumentation der beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen gemeinsam mit den jeweiligen Begründungen für die Gleichwertigkeit dieser Qualifikationen mit den Lernergebnissen sind als PDF-Dokument über E-Mail bei der Studienabteilung einzureichen.
- Die Studienabteilung prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und kann diese bei Fehlen notwendiger Unterlagen zurückweisen und nachzureichende Ergänzungen fordern.
- Vollständig eingereichte Anträge auf die Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen werden von der Studienabteilung an die Vorsitze der entsprechenden Curriculums-Kommission zur Prüfung der Anerkennung weitergeleitet.
- Im Bedarfsfall können die Vorsitzenden der Curriculums-Kommission die Antragsteller_innen für Erläuterungen konsultieren oder die Leiter_innen der jeweiligen Lehrveranstaltung, für welche die Qualifikationen als Prüfung anerkannt werden sollen, zur Bewertung der Gleichwertigkeit miteinbeziehen. Diese haben dann festzustellen, ob die Qualifikationen als »anzuerkennen« oder nicht »nicht anzuerkennen« bewertet werden oder im Zweifelsfall weiterer Nachweise zur Feststellung bedürfen. Im Bedarfsfall können auch die Leiter_innen von Lehrveranstaltungen die Antragsteller_innen für etwaige Erläuterungen hinzuziehen. Den Leiter_innen von Lehrveranstaltungen wird dafür ein entsprechendes Formblatt für die Bewertung zur Verfügung gestellt, das diese an die Vorsitzenden der Curriculums-Kommission retournieren. Bei negativer Bewertung ist eine schriftliche Begründung anzuführen.
- Nach erfolgter Bewertung des Antrags übermitteln die entsprechenden Vorsitzenden der Curriculums-Kommission das Ergebnis an die Studienabteilung. Auf Basis der Bewertung erstellt das studienrechtlich monokratische Organ (Vizerektorin für Kunst und Lehre) den Bescheid.
Übergangsbestimmungen:
Die Anerkennung vor der Zulassung erworbener beruflicher oder außerberuflicher Qualifikationen allen aktuell inskribierten Studierenden auf Antrag bis 30. September 2023 (Datum der Antragstellung) ermöglicht. Ab 1. Oktober 2023 können diese Anträge zur Anerkennung nur mehr bis zum Ende des zweiten Semesters ab Zulassung zum jeweiligen Studium beantragt werden (UG § 78 (4) 2.).
Darüber hinaus können Beurlaubungen, der Nachweis von Krankheit, Karenz oder Mutterschutz die Frist auf Antrag zu Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen verlängern.
Studienrechtliche Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 UG 2002[5]
§ 1 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß UG § 51 Abs. 2 werden festgelegt:
(1) Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
(2) Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.
(3) Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
(4) Zentrales künstlerisches Fach - in den künstlerischen Studienrichtungen wird das künstlerische Fach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.
(5) Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
(6) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter - diese sind nicht durch einen einzigen Prüfungsvorgang zu beurteilen, sondern durch ständige Mitarbeit im jeweils gemeldeten Semester. Die Beurteilung hat am Ende dieses Semesters zu erfolgen.
§ 2 Lehrveranstaltungen
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist zusätzlich zum ECTS-Wert in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
(2) Die Leiter_innen der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung durch die_den für Lehre zuständige_n Vizerektor_in nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(3) Die Leiter_innen der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehrveran-staltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in zustimmt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.
§ 3 In-Kraft-Treten der Curricula
(1) Die Curricula und allfällige Änderungen der Curricula treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
(2) Eine Änderung der Curricula ist ab ihrem In-Kraft-Treten auf alle Studierenden anzuwenden.
(3) Bei Änderungen des Curriculums sind im neuen Curriculum Äquivalenz- und Übergangsbestimmungen vorzusehen.
§ 4 Beurlaubung
(1) Gemäß § 67 UG 2002 wird festgelegt, dass die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in Studierenden den Antrag bei Vorliegen nachstehend genannter Gründe: Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, Betreuung eigener Kinder für höchstens zwei Semester je Anlassfall zu genehmigen hat.
(2) Weitere berücksichtigungswürdige u.a. persönliche Gründe, die mit dem Antrag entsprechend zu belegen sind, können von der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in genehmigt werden.
(3) Bei der Beantragung von Beurlaubung gem. § 67 UG 2002 gilt Folgendes: Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
§ 5 Kommissionelle Prüfungen
(1) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in hat für die in den Curricula vorgesehenen kommissionellen Prüfungen einen Prüfungssenat zusammenzusetzen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich bei der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in innerhalb einer festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Diese_r hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Curricula festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
§ 6 Prüfungssenate
(1) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in hat Universitätslehrer_innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 und Universitätsdozent_innen mit einer Lehrbefugnis gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(2) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Diplomprüfungen oder Rigorosen nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 sowie einer Lehrbefugnis von Universitätsdozent_innen gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 gleichwertig ist.
(3) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist berechtigt, Universitätslehrer_innen gem. § 94 Abs. 2 Ziffer 2 UG und bei Bedarf weitere fachlich geeignete Personen zur Abhaltung von Zulassungs- und Diplomprüfungen als Prüfer_innen heranziehen.
(4) Einem Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist ein_e Prüfer_in einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Für die Zulassungsprüfungen und die Diplomprüfungen in der Studienrichtung „Bildende Kunst“ sind ebenfalls Vertreter_innen von mindestens drei zentralen künstlerischen Fächern zu nominieren.
(5) Ein Prüfungssenat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, zumindest jedoch drei Mitglieder anwesend sind.
(6) Im Verhinderungsfalle eines Mitglieds hat die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Wird in der Studienrichtung „Bildende Kunst“ anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine wissenschaftliche Diplomarbeit gewählt, so ist hierfür ein Diplomprüfungstermin anzusetzen. Der Prüfungssenat für die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich aus mindestens zwei Vertreter_innen aus zentralen künstlerischen Fächern und aus der_dem Betreuer_in der wissenschaftlichen Diplomarbeit zusammen. Die Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung kann erst dann erfolgen, wenn zur wissenschaftlichen Diplomarbeit eine Stellungnahme von der_dem Betreuer_in vorliegt. Die wissenschaftliche Diplomarbeit ist für den Prüfungssenat zur Einsichtnahme aufzulegen.[6]
§ 7 Lehrveranstaltungsprüfungen
(1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von den Leiter_innen der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in eine_n andere_n fachlich geeignete_n Prüfer_in heranzuziehen.
§ 8 Prüfungstermine
(1) Prüfungstermine hat für kommissionelle Prüfungen die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in bzw. haben für Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiter_innen von Lehrveranstaltungen so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(2) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in bzw. haben die Leiter_innen von Lehrveranstaltungen eine angemessene Frist festzusetzen.
(3) Die Einteilung der Prüfer_innen sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung von verhinderten Prüfer_innen ist zulässig.
(4) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei den Leiter_innen der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.
§ 9 Durchführung von Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken.
(2) Bei kommissionellen Prüfungen haben die Mitglieder des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3) Die Prüfer_innen bzw. die_der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung die Namen der Prüfer_innen bzw. die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind den Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Die gestellten Fragen können auch zusätzlich zum Protokoll vermerkt werden und sind mindestens ein Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(4) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung den Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür den Studierenden zu erläutern.
(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungs-senat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in einer nichtöffentlichen Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die_der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als X,5 ist, aufzurunden.
(7) Falls ein_e Studierende_r die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in auf Antrag der Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch der Prüfung einzubringen.
(8) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Studien- und Prüfungsabteilung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen. Diese Protokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
(9) Laut UG 2002 insbesondere §59 (1) haben Studierende das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn sie eine Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und wenn der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
Abweichende Prüfungs- und Lehrmethoden werden in einem transparenten Prozess auf Basis einer diagnosefreien fachärztlichen Bestätigung zwischen Lehrpersonen und Studierenden, sowie unter Vermittlung der Behindertenbeauftragten, vereinbart und mittels Bestätigung durch das studienrechtliche Organ (die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in) festgelegt.
Diese Methodenanpassung ist ein Nachteilsausgleich für die betroffenen Studierenden, hängt von der jeweiligen Beeinträchtigung und der Form der Prüfung ab und kann individuell sehr unterschiedlich sein.[7]
(10) Die Akademie der bildenden Künste Wien bevorzugt die Abhaltung von Prüfungen in Präsenz.
§ 9a Sonderbestimmungen für digitale mündliche Prüfungen[8]
(1) Zusätzlich zu den obenstehenden Bestimmungen gilt Folgendes:
- Digitale mündliche Prüfungen finden unter Anwendung eines Videokonferenztools statt, wobei ausschließlich die Verwendung von Geräten, welche die gemäß § 76a Ziffer 1 UG bekannt gegebenen technischen Standards vollständig erfüllen, durch Studierende zulässig. Die Standards, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an digitalen Prüfungen teilnehmen zu können, sind vor Beginn des Semesters bekannt zu geben.
- Wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson von der_dem Studierenden gewünscht wird, ist diese der Prüfung zuzuschalten.
- Die Studierenden müssen sich über die gesamte Prüfungsdauer mittels Bildübertragung zeigen und vor Beginn der Prüfung mit einem Lichtbildausweis identifizieren.
- Anlassbezogen, insbesondere im Verdachtsfall kann die Prüfungskommission verlangen, dass der Raum mit der Kamera unter höchstmöglicher Wahrung des Rechts auf Privatsphäre ausgeschwenkt wird, um sicherzustellen, dass sich keine Personen außerhalb des Sichtfelds der Prüfer_innen und keine unerlaubten Hilfsmittel im Raum befinden.
- Während der gesamten Dauer einer kommissionellen Prüfung sind alle Mitglieder der Prüfungskommission mittels Bildübertragung zuzuschalten. Die Beschluss-fassung der Prüfungskommission über die Beurteilung erfolgt nach der Prüfung ohne Zuschaltung der Studierenden in nicht-öffentlicher, digitaler Sitzung.
- Wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden, ist die Prüfung von der Prüfungskommission abzubrechen.
- Bei technischen Problemen, insbesondere bei Verbindungsausfällen welche die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verhindern, haben die Prüfer_innen je nach Dauer der Unterbrechung zu entscheiden, ob die Prüfung fortgesetzt oder abgebrochen wird. Im Fall eines Prüfungsabbruchs aus technischen Gründen, die nicht durch das Verschulden der Studierenden aufgetreten sind, ist die Prüfung, falls die bis zum Prüfungsabbruch erbrachte Leistung für eine positive Beurteilung nicht ausreicht, nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Falls die bis zum Prüfungsabbruch erbrachte Leistung für eine Beurteilung ausreicht, kann die Prüfung auf Wunsch der Studierenden beurteilt werden. Andernfalls hat eine Fortsetzung des Prüfungsvorgangs ehestmöglich, jedenfalls aber innerhalb von zehn Arbeitstagen, zu erfolgen. - Ein Aufzeichnen der Videokonferenz sowie die Anfertigung von Screenshots ist bei mündlichen Online-Prüfungen nicht zulässig. Die Prüfer_innen haben zu Beginn der Prüfung auch die Zuhörenden bzw. Zuschauenden darauf hinzuweisen.
(2) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll nach den Vorgaben der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in zu führen, welches den Studierenden auf Verlangen elektronisch übermittelt wird.
§ 10 Wiederholung von Prüfungen
(1) Gemäß § 77 Abs. 2 UG 2002 wird festgelegt, dass eine weitere Prüfungswiederholung zulässig ist.
(2) Die erste Wiederholung des zentralen künstlerischen Faches kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite Wiederholung hat aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüfer_innen, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen gemäß § 6 dieses Satzungsteils berechtigt sind, heranzuziehen.
(3) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung, die in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird, ist die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
§ 10a Gesamtbeurteilung
Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. In den künstlerischen Studien hat bei studienabschließenden Prüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut“ die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden“ zu treten.
§ 11 Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Diplomarbeiten, Abschlussarbeiten oder Masterarbeiten
(1) Das Thema der Diplom-/Masterarbeit hat sich, wenn nicht bereits in den Curricula festgelegt, auf eines der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu beziehen. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2) Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe des Themas nur zulässig, wenn die Institutsleitung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(3) Fachlich geeignete Universitätslehrer_innen mit einer Lehrbefugnis, Universitätsprofessor_innen gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002, Emeriti und Univ.Prof._innen i.R. gem. § 104 UG und Privatdozent_innen gem. § 102 bzw. § 122 Abs. 2 Ziffer 14 UG sowie Universitätsdozent_innen gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom-/Masterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der wissenschaftlichen Diplom-/Masterarbeit kann die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in eine_n weitere Betreuer_in mit Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 oder eine_n Universitätsdozent_in gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen.
(3a) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist berechtigt, bei Bedarf für die Betreuung von Diplom-/Masterarbeiten zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Personen auch Universitätsassistent_innen und Senior Scientists die ein facheinschlägiges Doktoratsstudium abgeschlossen haben, mit der Betreuung und Beurteilung von Diplom-/ Masterarbeiten zu betrauen.
(4) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplom-/Masterarbeiten nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.
(5) Die_der Studierende hat das Thema und die_den Betreuer_in der Diplom-/Masterarbeit der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die_der Betreuer_in gelten als angenommen, wenn die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Diplom- / Masterarbeit ist ein Wechsel der Betreuer_innen zulässig.
(6) Die abgeschlossene Diplom-/Masterarbeit ist bei der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuer_innen haben die Diplom-/ Masterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplom- /Masterarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat das die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in die Diplom-/Masterarbeit auf Antrag der Studierenden einer_m anderen Universitätslehrer_in gemäß Abs. 3 oder 4 zur Beurteilung zuzuweisen.
(7) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes BGBl Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung zu beachten.
§ 12 Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplomarbeiten, Abschlussarbeiten und Masterarbeiten
(1) Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplom-/Masterarbeit ist so zu wählen, dass für Studierende die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2) Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe des Themas nur zulässig, wenn die Institutsleitung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(3) Fachlich geeignete Universitätslehrer_innen mit einer Lehrbefugnis, Universitätsprofessor_innen gem. § 94 Abs. 2 Z 1 UG, Emeriti und Univ.Prof._innen i.R. gem. § 104 UG und Privatdozent_innen gem. § 102 bzw. § 122 Abs. 2 Ziffer 14 UG sowie Universitätsdozent_innen gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplom-/Masterarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplom-/Masterarbeit kann die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in eine weitere Betreuer_in mit einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 oder eine_n Universitätsdozent_in gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen.
(4) Die_der Studierende hat das Thema und die_den Betreuer_in der künstlerischen Diplom- /Masterarbeit bei der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die_der Betreuer_in gelten als angenommen, wenn die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Beurteilung der Diplom-/Masterarbeit ist ein Wechsel der Betreuer_innen zulässig.
(5) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes BGBl Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung zu beachten.
§ 12a Veröffentlichungspflicht
(1) Gemäß § 86 Abs. 1 UG 2002 haben die Absolvent_innen die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch die Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wurde, zu veröffentlichen. Die Übergabe an die Bibliothek erfolgt über die Studien- und Prüfungs-abteilung, die die Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit oder Masterarbeit (siehe Informationsblatt/Dokumentation) entgegennimmt.[9]
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen § 86 Abs. 1 § UG 2002 ist auch ein Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit durch Übergabe an die Nationalbibliothek veröffentlicht werden. [10]
(3) Wissenschaftliche Arbeiten/Texte können auch in digitaler Form an die Universitäts-bibliothek der Akademie der bildenden Künste Wien übermittelt werden.[11]
§ 13 Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen
(1) Das Thema der Dissertation ist gemäß dem im jeweiligen Doktoratsstudium festgelegten Studienplan zu entnehmen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2) Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe des Themas nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(3) Universitätslehrer_innen der Akademie der bildenden Künste Wien mit einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 sowie habilitierte Mitarbeiter_innen sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig.
(4) Im Falle einer Zweitbetreuung ist die_der Zweitbetreuer_in grundsätzlich aus dem Personenkreis gemäß Abs. 3 zu wählen. In besonders zu begründenden Fällen ist die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungs-einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.
(5) Die_der Studierende hat das Thema und die_den Betreuer_in der Dissertation der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in vor Beginn der Bearbeitung[12] schriftlich bekannt-zugeben. Das Thema und die_der Betreuer_in gelten als angenommen, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 6) ist ein Wechsel der Betreuer_innen zulässig.
(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in einzureichen. Diese_r hat die Dissertation zwei Universitätslehrer_innen gemäß Abs. 3 bzw. 4 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu begutachten haben. Es ist zulässig, die zweite Gutachter_innen aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.
(7) Beurteilt eine_r der beiden Gutachter_innen die Dissertation negativ, hat die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in eine_n dritte_n Gutachter_in heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu begutachten.
(8) Wurden drei Gutachter_innen herangezogen und beurteilen zwei von ihnen die Dissertation negativ, ist das Ergebnis negativ. In allen übrigen Fällen sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die
Anzahl der Gutachter_innen zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige
Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als X,5 ist aufzurunden.
(9) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes BGBl Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung
zu beachten.
§ 14 Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse
(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
(2) Die Antragsteller_innen haben im Antrag auf Nostrifizierung das dem ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
- Reisepass.
- Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für das für die_den für Lehre zuständigen Vizerektor_in nicht außer Zweifel steht.
- Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolvierten Studien, wenn diese der_dem für Lehre zuständigen Vizerektor_in nicht ohnehin bekannt sind.
- Diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
(3) Von fremdsprachigen Urkunden haben die Antragsteller_innen autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunden haben den jeweiligen Beglaubigungsvorschriften zu entsprechen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Original vorzulegen.
(4) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(6) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in den Antragsteller_innen mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufzutragen.
§ 15 Bestimmungen über die Möglichkeit einer Studienzeitverkürzung
(1) Auf Antrag von Studierenden kann die_der für Lehre zuständige Vizerektor_in die vorgeschriebene Studiendauer in den Studienrichtungen mit zentralen künstlerischen Fächern in den Diplomstudien um ein Semester verkürzen, sofern die_der Studierende
- das Lehrziel der Studienrichtung bzw. des Studienabschnitts in den zentralen künstlerischen Fächern vorzeitig erreicht hat oder auf Grund des bisherigen Studienfortganges voraussichtlich erreichen wird
- die_der Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen bzw. erfolgreiche Teilnahme abschließen kann.
(2) Ob das Lehrziel des zentralen künstlerischen Faches erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, ist durch ein Gutachten der Universitätsprofessor_innen des zuletzt besuchten zentralen künstlerischen Faches und der_des Vorsitzenden der jeweiligen Curricula-Kommission zu bestätigen.
[1] MB. Nr. 6 STJ 2011/12; Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 29. November 2011 geändert.
[2] MB. Nr. 6 STJ 2011/12; Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 29.11.2011 geändert.
[3] Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 7.3.2023 geändert
[4] Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 7.3.2023.
[5] MB. Nr. 6 STJ 2011/12; Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 29.11.2011 geändert.
[6] MB. Nr. 33 STJ 2009/10; Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 23.4.2010 geändert.
[7] Ergänzung gem. UG insb. §59(1) laut.Beschluss des Senats vom 7.3.2023.
[8] §9(10) und §9a wurden nach der Konsolidierung des Covid-19-Hochschulgesetzes am 28.2.2023 lt. Beschluss des Senats vom 7.3.2023 ergänzt.
[9] MB. Nr. 33 STJ 2009/10; Dieser Satzungsteil § 12 a Abs. 1 wurde lt. Beschluss des Senats vom 23.4.2010 geändert.
[10] MB. Nr. 33 STJ 2003/04; Dieser Satzungsteil § 12a Abs. 2 wurde lt. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 geändert.
[11] MB. Nr. 18 STJ 2004/05; Dieser Satzungsteil wurde lt Beschluss des Senats vom 9.3.2005 geändert.
[12] Im Dr phil muss die Dissertationsvereinbarung ein Jahr nach Beginn eingereicht werden.