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Bestellung der Leiter_innen der Institute sowie deren Stellvertreter_innen

[1]

§ 1

(1) Zur­_zum Leiter_in einer Organisationseinheit gem. § 20 Abs. 5 UG 2002 (Institute) ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessor_innen der Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.

(2) Die Bestellung hat aufgrund eines schriftlichen Vorschlages der Mehrheit der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessor_innen zu erfolgen.

(3) Ein Vorschlag gem. Abs. 2 kann mit der Aufforderung, binnen angemessen festgesetzter Frist, einen neuen Vorschlag einzubringen, vom Rektorat zurückgewiesen werden.

§ 2

(1) Die Bestellung der Leiter_innen der Institute hat nach Anhörung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auf 4 Jahre, längstens aber bis Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Rektorats, zu erfolgen.

(2) Wiederbestellungen sind aufgrund eines Vorschlages gem. § 1 Abs. 2 zulässig.

(3) Scheidet ein Institutsvorstand vorzeitig aus seiner Funktion aus, hat das Rektorat nach den Vorgaben des § 1 einen neuen Institutsvorstand für die restliche Periode zu bestellen.

§ 3

Die Bestellung von Stellvertreter_innen der Leiter_innen von Instituten erfolgt, auf Vorschlag der jeweiligen Institutsleiter_innen, durch das Rektorat.

§ 4

(1) Die Leiter_innen können vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden.

(2) Die Leiter_innen sind berechtigt, die Abberufung ihrer Stellvertreter_innen, aus den in Abs. 1 angeführten Gründen beim Rektorat anzuregen.

[1] MB. Nr. 30 STJ 2003/04. Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats – Datum unbekannt – geändert.

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